Kooperationsvereinbarung für das gemeinschaftliche Wohnprojekt Doppelpunkt Unterliederbach

Sossenheimer Weg 66,

zwischen

Doppelpunkt Unterliederbach e.V.
c/o Dr. Maximilian Bräutigam
Kurmainzer Str. 12
65929 Frankfurt

vertreten durch den Vorstand:

  • Dr. Maximilian Bräutigam (Vorsitzender),
  • Susanne Schindler (stellvertretende Vorsitzende),
  • Sabine Dreißigacker (Schatzmeisterin),

im Folgenden „:Uliba“ genannt

und

Wohnbaugenossenschaft in Frankfurt am Main e.G.
Feuerwehrstr. 4
60435 Frankfurt

vertreten durch den Vorstand:

  • Yavuz Tezcan (Vorsitzender),
  • Cora Lehnert,

im Folgenden „WBG“ genannt.

1 Präambel

Die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Liegenschaftsfonds, schrieb im Sommer 2017 das Grundstück im Sossenheimer Weg 66, 65929 Frankfurt im Konzeptverfahren zur Bebauung aus. Das von einer Gruppe experimentierfreudiger Menschen in Kooperation mit dem Architekten Klaus Korbjuhn erarbeitete Konzept überzeugte im Verfahren. So wurde das Grundstück der Gruppe anhand gegeben. Diese Gruppe gründete nach bewegter Entwicklung im November 2018 den Verein Doppelpunkt Unterliederbach, kurz :Uliba. Etwa zu gleicher Zeit wandte sich :Uliba an die WBG, ob sie das Projekt in der Rolle des Bauherren umsetzen, die Fläche erwerben, die Gebäude finanzieren und nach der Fertigstellung betreiben wolle. Es begann eine einvernehmliche, respektvolle Zusammenarbeit zwischen :Uliba und der WBG, deren rechtliche Basis die vorliegende Kooperationsvereinbarung ist.

2 Vereinszweck

Der Verein Doppelpunkt Unterliederbach e.V. verfolgt die im Detail in seiner Satzung festgehaltenen Ziele, u.a. die Förderung von selbstbestimmtem, gemeinschaftlichem Wohnen, von inklusiven und nachhaltigen Formen des Zusammenlebens, die Öffnung in die Nachbarschaft und die Realisierung eines konkreten Wohnprojekts in Frankfurt Unterliederbach unter Berücksichtigung der vorgenannten allgemeinen Ziele.

Die WBG unterstützt ausdrücklich die Vereinszwecke von :Uliba und wird dem Verein keine Pflichten auferlegen, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern oder ihn zur Zuwiderhandlung zwingen.

3 Anhandgabevereinbarung mit der Stadt Frankfurt

Gegenüber der Stadt Frankfurt handeln die beiden Parteien hinsichtlich des Grundstücks einvernehmlich und sind nur mit der gegenseitigen Zustimmung handlungsberechtigt. Die Regelungen der unterzeichneten Anhandgabe sind Bestandteil dieses Vertrages.

4 Eigentum und Grundstück

Die WBG soll für das Wohnprojekt Bauträger wie auch Eigentümer der Wohnungen und des Gebäudes werden. Dabei wird die Stadt Frankfurt das Grundstück an die WBG verkaufen.

5 Planung

Der Gebäudeplanung liegt grundsätzlich das von der Gruppe in Kooperation mit Architekt Klaus Korbjuhn entwickelte Konzept zugrunde, das zur Anhandgabe der Baufläche durch die Stadt Frankfurt geführt hat. Die WBG unterstützt die Umsetzung des Konzepts und dessen Weiterentwicklung in Absprache mit :Uliba.

Die Fachplaner sollen in Abstimmung mit dem Architekten vergeben werden. Für die Planungsleistungen werden gesonderte Verträge zwischen den Planern und dem Bauherren (WBG) geschlossen.
:Uliba wird weitestgehend bei planerischen Entscheidungen involviert

In jeder Leistungsphase gibt es eine Abstimmungsrunde, in der :Uliba Änderungswünsche und Anpassungen einbringen kann. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden ebenfalls berücksichtigt, wenn die WBG mit den Änderungen einverstanden ist, diese technisch und baurechtlich möglich sind. Die Mehrkosten in der Ausführung und Planung, die sich aus diesen Wünschen ergeben, übernehmen anteilig die Mitglieder der Wohngruppe.

Sollten sich diese Änderungen auf einzelne Wohneinheiten beziehen, so werden die Kosten der jeweiligen Wohneinheit zugeordnet und den BewohnerInnen dieser Wohnung getragen. Sollten die Änderungswünsche nicht eindeutig einer oder mehreren Wohneinheiten zuordnen lassen, dann werden die Mehrkosten auf die gesamte Wohngruppe verteilt und die Kosten nach den Anteilen an der Gesamtwohnfläche umgelegt.

6 Verwaltung des Objektes

Die Verwaltung des Objektes erfolgt durch die WBG in Abstimmung mit :Uliba. Ziel ist es, die Betriebskosten durch Einbeziehung der Gruppe (z.B. für Hausmeistertätigkeiten, Gartenpflege etc.) zu reduzieren. Hierüber ist vor Abschluss der Nutzerverträge eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

:Uliba ist für den Erhalt und Betrieb der Gemeinschaftsflächen verantwortlich.

Der Mietpreis bestimmt sich zunächst nach der Kostenmiete. Bei den derzeitigen Baukosten beträgt der Mietpreis ca. 11,50 Euro pro m², kalt, WFL. Der Mietpreis kann bei veränderten Baukosten oder einer längeren Planungs- und Bauzeit angepasst werden. Der Mietpreis enthält anteilig die Miete der Gemeinschaftsfläche (z.B. Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss) auf jede Mieteinheit umgelegt.

7 Vermietung der Wohnungen

Alle Mitglieder von :Uliba sind dieser Vereinbarung verpflichtet. Je Wohneinheit muss eine Bewohnerin oder ein Bewohner Mitglied bei der WBG werden. Alle volljährigen Bewohner des Projekts sowie die Lebenshilfe Frankfurt e.V. als Träger der inklusiven Wohngemeinschaft müssen vor Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für die jeweilige Wohnung mit der WBG und Einzug ordentliche Mitglieder von :Uliba werden.

:Uliba erhält das Erst- und Wiederbelegungsrecht für das Wohnprojekt bzw. für die jeweilig angemietete Fläche. Bei einem Leerstand von mehr als zwei Monaten fällt das Belegungsrecht für diese Wohnung an die WBG. Das Zusammenleben im Wohnprojekt wird in der Vereinssatzung von :Uliba bzw. in der Geschäftsordnung und in Leitlinien als Ergänzung zur Satzung geregelt.

Kündigungen von Nutzerverträgen mit der WBG sind dem Verein binnen einer Woche mitzuteilen, damit dieser seinem zeitlich befristeten Belegungsrecht unverzüglich nachkommen kann.

8 Ausstattung und Erstbelegung der Wohnungen

Die Ausstattung der Wohnungen richtet sich nach dem in der WBG üblichen Standard. Die Räumlichkeiten werden ohne Tapeten an die Bewohner übergeben.

Die Erstbelegung der Wohnungen richtet sich nach dem vorläufigen Belegungsplan in der Anlage.

9 Laufzeit

Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst 15 Jahre und beginnt am 1. April 2019. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. In gegenseitigem Einvernehmen ist auch eine vorzeitige Beendigung des Kooperationsvertrages möglich.

10 Kündigung und Rücktritt

Sollte sich das Wohnprojekt aus Gründen, die die beiden Vertragsparteien nicht zu vertreten haben, als nicht realisierbar erweisen, steht beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht zu.

Sollte im Laufe der Anhandgabephase keine Einigung in Form eines Grundstückskaufvertrags mit der Stadt Frankfurt erzielt werden oder diese Vereinbarung nicht zum gewünschten Erfolg führen, so tritt die WBG von allen Rechten gegenüber der Stadt Frankfurt hinsichtlich des Grundstücks zurück. Das Grundstück und die Anhandgabe werden dann wieder zwischen :Uliba und der Stadt Frankfurt ausgehandelt. Ein Schadensersatz für die Aufgabe der Rechte und den Rücktritt wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Falle einer Kündigung seitens der WBG überträgt die WBG etwaige Rechte an dem Grundstück vollumfänglich an :Uliba zurück.

Im Falle einer Kündigung seitens :Uliba ist die WBG in Zusammenarbeit mit dem Architekten berechtigt, das Projekt mit einer anderen Wohngruppe zu realisieren, sofern hierzu das Einvernehmen mit der Stadt Frankfurt erzielt werden kann.

:Uliba und ihre Mitglieder haben im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts keinen Anspruch gegenüber der WBG auf eine etwaige Kostenerstattung. Die WBG hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber :Uliba oder einzelnen Wohngruppenmitgliedern im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts.

11 Mediation

Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten durch einen gemeinsam bestellten Mediator oder Mediatorin einer Schlichtung zuzuführen. Die Kündigung und der Rechtsweg sind vor Abschluss des Mediationsverfahrens ausgeschlossen.

12 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen. Fehlende Bestimmungen werden einvernehmlich nachträglich ergänzt.

13 Unterschriften

Für die Wohnbaugenossenschaft in Frankfurt am Main e.G. (WBG):
Frankfurt, den 15. April 2019

Yavuz Tezcan (Vorsitzender)
Cora Lehnert

Für Doppelpunkt Unterliederbach e.V.:
Frankfurt, den 15. April 2019

Dr. Maximilian Bräutigam (Vorsitzender)
Susanne Schindler (Stellv. Vorsitzende)
Sabine Dreißigacker (Schatzmeisterin)

14 Anlagen

A. Konzept und Satzung
B. Liste der Mitglieder der Wohngruppe (aus Datenschutzgründen nicht online)
C. Anhandgabevereinbarung der Stadt Frankfurt