Vereinssatzung vom 11. Dezember 2018

Name, Sitz, Ein­tra­gung, Geschäfts­jahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Doppelpunkt Unterliederbach“ mit der Kurzbezeichnung „:Uliba“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereins­zweck

  1. Der Verein setzt sich zum Ziel, selbstbestimmtes Wohnen für Menschen ungeachtet der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder ihrer sexuellen Identität in selbstorganisierten Lebenszusammenhängen zu fördern. Durch gemeinsame Verantwortung für Wohn- und Lebensräume soll das Entstehen gemeinschaftlicher, produktiver und kreativer Lebensformen unterstützt werden.
  2. Der Verein verfolgt sein Ziel unter anderem durch die Realisierung und Organisation eines Wohnprojekts in Frankfurt mit dem Ziel, nach ökologischen und nachhaltigen Kriterien gebauten, weitestgehend barrierefreien Wohnraum für Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen, die bis ins Alter selbstbestimmt und gemeinschaftlich zusammen wohnen wollen. Doppelpunkt Unterliederbach bekennt sich zu einem humanistischen Menschenbild. Wir lehnen jede Form von diskriminierenden Ausdrucksformen und Verhaltensweisen ab.
  3. Der Verein trägt dazu bei, dass Menschen in allen Lebenslagen und Lebenssituationen die Teilhabe am Leben mitten in der Gesellschaft unabhängig vom Behinderungsgrad, kultureller Herkunft und Alter ermöglicht wird.
  4. Darüber hinaus soll Raum geschaffen werden, welcher die Vernetzung ins nachbarschaftliche Umfeld und nachbarschaftliche gegenseitige Unterstützung ermöglicht.
  5. Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch:
    1. Schaffung geeigneten, weitestgehend barrierefreien Wohnraums für Menschen mit und ohne Behinderung mit dem Ziel des nachbarschaftlichen, wertschätzenden Zusammenlebens,
    2. Entwicklung von Projekten und Freizeitangeboten zur Förderung der Teilhabe aller Mitglieder und zur Förderung der Nachbarschaftshilfe,
    3. Entwicklung und Durchführung von Freizeitprogrammen, Veranstaltungen, Bildungsangeboten, Fahrten und sonstigen inklusiven Aktivitäten, die ein offenes und wertschätzendes Miteinander aller Menschen fördern,
    4. Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen gemeinschaftliches Wohnen, Inklusion, Diversität, Nachbarschaftshilfe und Gesellschaft,
    5. Schaffung diversitätssensibler Treffpunkte für Menschen unterschiedlicher Lebenslagen, Familienformen und Weltanschauungen,
    6. Gründung von oder Beteiligung an Gesellschaften/Genossenschaften zum Zwecke der Durchführung der vorstehenden Aufgaben.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige und juristische Person werden, sofern sie die Grundsätze, Ziele und Strukturen des Vereins unterstützt und anerkennt.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder sind alle Mitbewohner*innen des Wohnprojektes
    2. jugendliche Mitglieder (Kinder der Mitbewohner*innen des Wohnprojektes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
    3. Fördermitglieder
    4. Ehrenmitglieder
    Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder mit Wohnsitz des Wohnprojektes werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  3. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Über die Aufnahme entscheiden alle ordentlichen Mitglieder gemeinsam im kleinen Konsens, d.h. ohne Gegenstimme. Die Entscheidung wird vom Vorstand kommuniziert.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung um mehr als einen halben Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt von dieser Regelung unberührt. Diese Regelungen gelten nicht für Einlagen bzw. Direktkredite, welche im vereinbarten Modus zurückgenommen werden können.

Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden in ihrer Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vereinsbeitrag ist im Jahre des Eintritts nach erfolgter Aufnahme und sodann jeweils zum Beginn eines jeden Jahres bis zum Ende des ersten Quartals zur Zahlung fällig.
  3. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
  4. Jede natürliche geschäftsfähige und juristische Person kann dem Verein Spenden überweisen, die für die Zwecke des Vereines verwendet werden müssen.
  5. Beiträge und Spendenzahlungen werden ausschließlich über die Konten des Vereines in Empfang genommen.
  6. Über eingehende Zahlungen wird am Jahresende eine Gesamtquittung erteilt.

Organe des Vereines

  1. Organe des Vereines sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vereinsvorstand.

Mitglieder­versammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich – auch per E-Mail – und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich – auch per E-Mail – durch den/die Vorsitzende/-n, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt sofern mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Übertragung des Stimmrechts erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch eine Erklärung des stimmrechtübertragenden Mitglieds an den Vorstand oder durch eine Vollmacht.
  6. Sofern nicht explizit geregelt, ist zur Beschlussfassung grundsätzlich Konsens erforderlich. Abstimmungsverfahren werden grundsätzlich transparent, d.h. öffentlich durchgeführt. Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen oder eine Wahl erfolgt ist, bedarf es der Konsensfeststellung durch die Versammlungsleitung. Der Konsens gilt als erreicht, wenn kein offener Einwand der Anwesenden besteht. Die Anwesenden sind verpflichtet, Einwände offen einzubringen, sobald sie ihnen bewusst werden. Ein festgestellter Konsens steht damit einer einstimmigen Entscheidung aller in der Mitgliederversammlung Anwesenden oder vertretenen Mitglieder gleich. Kann ein Konsens nicht erzielt werden, gilt ein Beschluss als nicht gefasst und eine Wahl als nicht erfolgt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied freizugeben. Die getroffenen Entscheidungen müssen schriftlich oder per E-Mail innerhalb von zwei Wochen an alle Vereinsmitglieder kommuniziert werden.

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern die zugleich ordentliche Vereinsmitglieder sind. Sie sind gleichberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in und der/die stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Kassenwesen und Rechnungsprüfer

  1. Der/die Schatzmeister/-in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Schatzmeister/-in gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich oder auf Anordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, welche die Geschäfte des Vereins prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht über die getroffenen Feststellungen erstatten.

Geschäftsordnung

  1. Zur Regelung von Verfahrensfragen der Vereinsarbeit kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung und Leitlinien beschließen, die nicht Bestandteil der Satzung sind. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung sind nur gültig, soweit sie nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

Änderung des Zwecks und Satzungs­änderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

Auflösung des Vereines

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk Frankfurt
 für gemeinschaftliches Wohnen e. V., das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Verwendung beschließt.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Stellvertreter/-in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Inkrafttreten

Die Satzung ist durch Beschlussfassung in der Gründungsversammlung vom 11. Dezember 2018 in Kraft getreten.